Wie und wo beantrage ich eine Kinder- und Jugend-Reha?

1. Schritt: Ärztliche/Psychologische/Psychotherapeutische Empfehlung

Reha-Empfehlung und ärztlicher/therapeutischer Befundbericht durch:

  • Kinder- und Jugendarzt bzw. Kinder- und Jugendärztin
  • Kinder- und Jugendpsychiater/in
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapeutin
  • Kinder- und Jugendpsychologen bzw. Kinder- und Jugendpsychologin
  • Hausarzt bzw. Hausärztin

2. Schritt: Antrag an den Kostenträger

  • Neben dem eigentlichen Formular zur Beantragung einer Kinder- und Jugendrehabilitation (Antragssteller = Familie) sind der ärztliche/therapeutische Bericht (inkl. medizinischer Befunde) dem Antrag beizulegen und per Post an den Kostenträger zu senden ( >>> Anschriften der Rentenversicherungen). Alle notwendigen Anträge für die Einreichung bei der DRV finden Sie in der rechten Spalte. Informationen zur Antragsstellung über die GKV finden Sie hier.
  • Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind als Kostenträger gleichrangig für die Erbringung stationärer Leistungen zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen zuständig.

3. Schritt: Klinik-Anmeldung nach Antragsbewilligung

  • Nach schriftlicher Bewilligung des Antrags können Sie Ihr Kind bei einer Reha-Klinik anmelden und den Termin für den Reha-Aufenthalt klären. Die Ansprechpartner finden Sie auf unseren Klinikseiten. Der Kostenträger empfiehlt Ihrer Familie – abhängig von der Grunderkrankung des Kindes – eine passende Reha-Einrichtung, Sie können aber auch eine Wunschklinik bei Antragsstellung angeben.

4. Schritt: Direkter Kontakt zur Reha-Klinik

  • Im Zuge der Anmeldung können Sie Fragen hinsichtlich Anreise, Gepäck, Unterbringung, Schulunterricht etc. direkt mit der gewählten Reha-Klinik klären.
Herausgeber:
Bündnis Kinder- und Jugendreha e.V. (BKJR)

in Zusammenarbeit mit:
der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische
Rehabilitation und Prävention e.V. (DGPRP)

Das Bündnis Kinder- und Jugendreha e.V. (BKJR) ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation SGB IX (AG Med Reha)

Kostenübernahme der Kinder- & Jugend-Reha

Neben der kompletten Kostenerstattung der medizinischen und therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendrehabilitation übernehmen die Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenkassen in vollem Umfang auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in der Reha-Einrichtung. Die Kinder- und Jugendreha ist zuzahlungsfrei.

Darüber hinaus werden i.d.R. auch die Reisekosten erstattet, die aufgrund der Kinder- und Jugendrehabilitation entstehen. Hierzu gehören:

  • Hin- und Rückreisekosten für das Kind,
  • auf Antrag auch die Kosten für die An- und Abreise einer Person, die das Kind begleitet (sog. Reisebegleitung),
  • die Kosten für die Beförderung von Gepäckstücken (nicht bei Pkw-Nutzung) und ggf. auch erforderliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Wann werden die Kosten für eine Begleitperson übernommen?

Wurde eine Begleitperson bewilligt, werden auch für diese Reisekosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Rehabilitationseinrichtung übernommen. Auch eine Erstattung eines ggf. entstehenden Verdienstausfalls kann beantragt werden.

Die Details für die Kostenübernahme (max. Höhe der Reisekosten etc.) können Sie im Vorfeld bei der entsprechenden Reha-Einrichtung bzw. dem zuständigen Kostenträger (i.d.R. Ihre Rentenversicherung oder Ihre Krankenkasse) erfragen.

Die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe (Antrag Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten (G0581) ist auf Antrag ebenfalls möglich. Zum Beispiel, wenn ein Geschwisterkind (unter 12 Jahren) im Haushalt verbleibt und der Haushalt nicht vom verbleibenden Elternteil weitergeführt werden kann. Am besten klären Sie dies direkt mit Ihrer Rentenversicherung oder Ihrer Krankenkasse – je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben – ab.

Letzte Aktualisierung: 29.04.2026