Herausgeber:
Bündnis Kinder- und Jugendreha e.V. (BKJR)

in Zusammenarbeit mit:
der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische
Rehabilitation und Prävention e.V. (DGPRP)

Das Bündnis Kinder- und Jugendreha e.V. (BKJR) ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation SGB IX (AG Med Reha)

Fragen & Antworten (FAQ) zur Kinder- & Jugendreha

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zur Kinder- und Jugendreha. Finden Sie hier auf Ihre Frage keine ausreichende Antwort, dann schicken Sie uns eine Mail: kontakt@kinder-und-jugendreha-im-netz.de

FAQ

Wo kann ich eine Rehabilitation für mein Kind beantragen?

Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation für Kinder und Jugendliche können sowohl beim Rentenversicherungsträger als auch bei der Krankenkasse gestellt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Welche Unterlagen brauche ich?

Folgende Unterlagen sind an den Rentenversicherungsträger zu senden:

Ihre zuständige Rentenversicherung und die notwendige Versicherungsnummer können Sie Ihrem jährlichen Rentenbescheid entnehmen. Eine Liste der bundesweiten Rentenversicherungen mit Adressen und Rufnummern können Sie sich hier runterladen.

Gibt es einen Unterschied zwischen der Kinder- & Jugendreha und der Mutter/Vater-Kind-Reha?

Ja! Kinder- und Jugendreha werden sowohl von der Renten- als auch von der Krankenversicherung erbracht. Hierbei steht das Kind im Mittelpunkt. Ist es erforderlich, dass das Kind für die Dauer der Rehabilitation begleitet wird (beispielsweise durch die Mutter), so erhält die Begleitperson keine eigenen Behandlungen, sondern lediglich Hilfestellungen, die im Zusammenhang mit der Erkrankung des Kindes stehen (z. B. Schulungen).

Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationen ("Mutter-Kind-Kur") hingegen werden ausschließlich von den Krankenkassen erbracht. Hier steht die Mutter oder der Vater im Mittelpunkt. Diese Leistungen werden mit dem Ziel durchgeführt, dem betreffenden Elternteil insbesondere Hilfestellung bei der Bewältigung psychosozialer Probleme und familiärer Belastungen zu geben.

Bis zu welchem Alter ist eine Kinder- und Jugendreha möglich?

Grundsätzlich ist dies bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich. Bis zum 27. Geburtstag ist für Jugendliche eine Kinderrehabilitation möglich, die:

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und noch nicht selbst rentenversichert sind oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten oder
  • sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Die Kinder müssen "nichtversichert" sein. Nichtversichert sind solche Kinder, die selbst noch keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder zu deren Gunsten Beiträge als entrichtet gelten.

Wie definiert sich der Begriff „Kind“?

Als Kinder gelten leibliche Kinder, in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder sowie in Haushalt aufgenommene Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern.

In welchen Kliniken werden Kinder- & Jugendreha-Maßnahmen durchgeführt?

Für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen stehen nach neuestem medizinischem Standard ausgestattete Fachkliniken im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Sie arbeiten nach Konzepten, die mit dem Rentenversicherungsträger abgestimmt sind. Die Klinik wird nach der Grunderkrankung Ihres Kindes durch den Rentenversicherungsträger ausgewählt. Vorschläge zur Klinikauswahl können im Antrag benannt werden.

Wie finde ich die richtige Reha-Klinik für mein Kind?

Die unter www.kinder-und-jugendreha-im-netz.de/reha-kliniken-fuer-kinder-jugendliche aufgeführten Kliniken sind auf die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlichsten Erkrankungen ausgerichtet. D.h. die Einrichtungen bieten ein breites Leistungs- und Behandlungsspektrum, nur wenige sind auf bestimmte Fachrichtungen spezialisiert. Sollten Sie einen Reha-Antrag über Ihre Rentenversicherung stellen, wird Ihnen diese eine geeignete Klinik für Ihr Kind empfehlen.
Unter www.kinder-und-jugendreha-im-netz.de/reha-kliniken-fuer-kinder-jugendliche können Sie sich ein Bild einzelner Reha-Kliniken für Kinder und Jugendliche machen. Auf den dortigen Klinik-Porträts finden Sie auch Telefonnummern, unter denen Sie bei Bedarf weiteren Rat einholen können.

Darf ich mein Kind zur Reha begleiten?

Es besteht ein Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson, wenn diese zur Durchführung oder für den Erfolg der Reha-Maßnahmen notwendig ist. Ist die Begleitperson berufstätig, wird der Verdienstausfall erstattet. Ein Wechsel der Begleitperson während der Maßnahme ist möglich.

Darf ich ein Geschwisterkind in die Klinik mitnehmen?

Ist ein Kind (bis zum 12. Geburtstag) wegen der Abwesenheit der Begleitperson zuhause nicht versorgt, wird eine Haushaltshilfe finanziert oder das Kind kann in die Klinik als Begleitkind mitaufgenommen werden.

Wer legt den Aufnahmetermin fest?

Um den Gesundheitszustand Ihres Kindes rasch verbessern zu können, legt die Rehabilitationseinrichtung den Aufnahmetermin zeitnah fest, auch unter Berücksichtigung der dortigen freien Plätze.

Wie wird sichergestellt, dass mein Kind nicht den Anschluss in der Schule verliert?

Schulunterricht gehört als fester Bestandteil zu einer Kinder- und Jugendreha. In auf Kinder und Jugendliche spezialisierten Reha-Kliniken ist der Schulunterricht im Tagesablauf der jungen Patienten fest eingeplant. In enger Absprache mit der Heimatschule wird hier der entsprechende Stoff durchgenommen und auf Lernprobleme besonders eingegangen.

Kann die vom Rentenversicherungsträger festgelegte Rehadauer verlängert oder verkürzt werden?

Die Kinder- und Jugendrehabilitation wird für mindestens 4 Wochen bewilligt. Die tatsächliche Aufenthaltsdauer orientiert sich an Umfang und Schwere der Krankheit und wird von der Rehabilitationsklinik in Absprache mit den Eltern festgelegt.

Kann ich einem abgelehnten Rehaantrag widersprechen?

Wird ein Antrag abgelehnt ist ein schriftlicher Widerspruch möglich. Der Widerspruch sollte eine weitergehende und ausführlichere Begründung enthalten.

Kann bei meinem Kind die Kinder- & Jugendreha wiederholt werden?

Wenn es medizinisch notwendig ist, kann jederzeit eine weitere Kinder- und Jugendreha beantragt werden. Für die Deutsche Rentenversicherung ist das seit 01/2017 im sogenannten Flexi-Rentengesetz geregelt, für die gesetzlichen Krankenkassen seit 10/2020 im SGB V §40, Absatz 3. Volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten sollten die Kostenübernahme der "Jugendreha" mit dem potenziellen Kostenträger (z.B. DRV, GKV) im Vorfeld abklären.

Besteht die Möglichkeit eines gemeinsamen Klinikaufenthaltes, wenn sowohl mein Kind als auch ich eine Rehaleistung benötigen?

Die Möglichkeit des gemeinsamen Rehabilitationsaufenthaltes besteht in ausgewählten Rehabilitationskliniken für Kinder und Jugendliche, die gleichzeitig eine Rehabilitationsklinik für Erwachsene sind oder die eine Vereinbarung mit einer Rehaklinik für Erwachsene besitzen. Dies ist im Einzelfall mit dem Rentenversicherungsträger auch in Abhängigkeit von den Indikationen zu klären. Die Anträge sollten gleichzeitig gestellt werden.

Müssen während der Reha Zuzahlungen geleistet werden?

Nein. Die Kinder- und Jugendrehabilitation ist zuzahlungsfrei.

Finden Sie hier auf Ihre Frage keine ausreichende Antwort? Dann schicken Sie uns eine Nachricht über unser Kontaktformular oder direkt an kontakt@noSpam.kinder-und-jugendreha-im-netz.de.